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Auslistung oder Löschung

Löschen heißt, den Inhalt von der Website entfernen zu lassen, die ihn hostet: Dafür wenden Sie sich an die Seite oder ihren Hoster. Auslisten heißt, Google zu bitten, ihn nicht mehr in den Ergebnissen zu zeigen: Der Inhalt existiert weiter, ist aber kaum noch zu finden. Beides ergänzt sich.

Was Sie bei Google beantragen können

  • Gefälschte intime oder sexuelle Bilder: Google hat einen Antrag auf Entfernung für intime Bilder ohne Einwilligung, auch gefälschte.
  • Persönliche Daten (Wohnadresse, Telefonnummer, Ausweisdokumente): ein Antrag auf Entfernung persönlicher Daten oder das Tool „Ergebnisse über mich“.
  • Recht auf Vergessenwerden (DSGVO): Wer in Europa lebt, kann die Entfernung eines Ergebnisses zu seinem Namen beantragen, wenn die Information falsch, übermäßig oder nicht mehr relevant ist.
  • Urheberrecht oder andere rechtliche Gründe: Googles Anträge aus rechtlichen Gründen.
  • Inhalt bereits von der Seite gelöscht, aber noch bei Google: ein Antrag auf Aktualisierung des veralteten Ergebnisses.

Google prüft jeden Antrag einzeln und kann Nachweise verlangen.

Warum Anträge abgelehnt werden

Falsches Formular, unvollständige Adresse, kein Nachweis oder ein zu breiter Antrag („alle Ergebnisse über mich entfernen“). Ein genauer Antrag, Seite für Seite und mit dem richtigen Grund, hat deutlich bessere Chancen.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Auslistung bei Google?
Je nach Antrag einige Tage bis einige Wochen. Intime Bilder ohne Einwilligung werden in der Regel vorrangig bearbeitet.
Verschwindet der Inhalt auch aus Bing?
Nein, jede Suchmaschine hat ihr eigenes Verfahren. Auch Bing hat Formulare zur Entfernung, die wir in unseren Fällen nutzen.
Kann Google ablehnen?
Ja, vor allem wenn Google ein öffentliches Interesse an der Information sieht. Wird ein Antrag nach der DSGVO abgelehnt, können Sie sich in der EU bei Ihrer Datenschutzbehörde beschweren.

Quellen

  1. Google, „Persönliche sexuelle Inhalte aus der Google Suche entfernen“
  2. Google, „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“
  3. Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO, Artikel 17, EUR-Lex